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Kein Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung, wenn abweichend von ursprünglichen Plänen gebaut

Ein Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten wegen Baukostenüberschreitung entfällt, wenn nicht nach den Plänen, welche den Kostenermittlungen des Architekten zugrunde lagen, gebaut wurde.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 1092/20; BGH, Beschluss vom 27.09.2023, VII ZR 219/22 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt auftragsgemäß Architektenleistungen für eine Pension mit 65 Gästebetten. Nach Errichtung des Bauvorhabens können die Bauherren die für das Bauvorhaben aufgenommenen Darlehen nicht mehr bedienen und melden Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter klagte im Namen der ehemaligen Bauherren über Euro 600.000 gegenüber dem Architekten ein mit der Begründung, dieser habe Kosten im Rahmen der vorgelegten Kostenschätzungen falsch ermittelt. Hätten die Bauherrn seinerzeit die richtigen Kosten gekannt, hätten sie von dem Bauvorhaben abgesehen.

Das Oberlandesgericht Dresden weist die Klage gegenüber dem Architekten ab. Ein Schadensersatzanspruch scheitere bereits daran, dass der Insolvenzverwalter nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen konnte, dass eine Baukostenüberschreitung vorlag, welche auf einer fehlerhaften Kostenschätzung des Beklagten beruhte. Eine Kausalität zwischen einer etwaigen fehlerhaften Kostenschätzung des Architekten und den gestiegenen Baukosten sei bereits deshalb nicht dargelegt, weil unstreitig die Bauherren erheblich abweichend von der Planung, welche Grundlage für die Kostenschätzung des Architekten war, gebaut hätten. Es sei u. a. die Bruttogrundfläche um 72 m² und die Bruttogeschossfläche um 304 m² erweitert worden.


Hinweis
Nicht jede kleine Abweichung von den Plänen, die den Kostenermittlungen des Architekten zugrundelagen, wird eine Kausalität zwischen einem etwaigen Fehler des Architekten im Rahmen der Kostenermittlung und dem Schaden aufheben können. Bei gravierenden Änderungen, wie im vorliegenden Fall, bedürfte es aber  mindestens einer sehr konkreten Darlegung der Bauherren, warum sie trotz der erheblichen Abweichungen auf die Kostenermittlung des Architekten hätten vertrauen dürfen.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck